Satzung
Satzung der Fördergesellschaft
Kontonummer des Vereins
Volksbank Raiffeisenbank
IBAN: DE19 1506 1638 0108 7030 35
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Satzung
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Gesellschaft zur Förderung des Pommerschen Landesmuseums.
(2) Er ist beim Amtsgericht Greifswald in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist Greifswald.
§ 2
Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflege, Erhaltung und Präsentation pommerschen Kulturgutes.
(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Förderung aller Planungen und Maßnahmen mit dem Ziel, ein Pommersches Landesmuseum zu errichten,
- die Förderung der Arbeiten des Landesmuseums,
- die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten, welche Bezug zu Beständen des Pommerschen Landesmuseums haben.
- die Unterstützung des Museumsbetriebes auf sonstige Weise, insbesondere durch die Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Museumsbetriebes.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sein, die den Vereinszweck fördern.
(2) Über Aufnahmeanträge, die schriftlich zu stellen sind, entscheidet der Vorstand, über Widersprüche gegen die Vorstandsentscheidung die Mitgliederversammlung.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Tod eines Mitglieds,
c) Eröffnung der Gesamtvollstreckung oder des Konkurses über das Vermögen eines Mitglieds,
d) Ausschluss.
(2) Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
(3) Der Eröffnung der Gesamtvollstreckung oder des Konkurses steht die Ablehnung des diesbezüglichen Antrages mangels Masse gleich.
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder mit der Beitragszahlung über ein Jahr rückständig ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Binnen vierzehn Tage nach Mitteilung des Beschlusses kann der Betroffene gegen den Vorstandsbeschluss Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6
Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist am Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen
a) Aufstellung von Grundsätzen und Richtlinien, nach denen der Verein seine Aufgaben erfüllt,
b) Festsetzung des Jahresbeitrages gemäß § 6 der Satzung,
c) Wahl des Vorstandes gemäß § 9 der Satzung,
d) Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
e) Genehmigung des Arbeits- und Finanzplanes,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Entgegennahme des Jahresberichts,
h) Entgegennahme der Jahresabrechnung und des Revisionsberichts,
i) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
k) Auflösung des Vereins gemäß § 13 der Satzung.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich in der ersten Jahreshälfte einberufen werden. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstandes. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 21 Tagen und mit Angabe der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) Angelegenheiten zu ordnen sind, die zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören und deren Erledigung unaufschiebbar ist,
b) der Vorstand in besonders wichtigen Angelegenheiten die Zustimmung der Mitgliederversammlung für erforderlich hält,
c) sie von mehr als einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich gefordert wird.
(5) Anträge von Mitgliedern zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung müssen vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingereicht sein. Diese Anträge sind den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu übersenden.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei Stellvertretern und
c) maximal fünf Beisitzern,
d) dem Direktor des Pommerschen Landesmuseums, dessen Funktion bis zu seiner Bestellung vom Leiter des Aufbaustabes wahrgenommen wird.
(2) Die Vorstandsmitglieder zu (1) a - c werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung kann den gewählten Vorstand ermächtigen, Beisitzer im Rahmen des Absatzes 1 zu kooptieren, falls die volle Zahl der Beisitzer von der Mitgliederversammlung nicht gewählt wurde.
(3) Die Wahldauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt seine Geschäfte bis zur Neuwahl.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die Stellvertreter nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(5) Dem Vorstand obliegen
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b) Aufstellung des Arbeits- und Finanzplanes,
c) Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
d) die laufende Geschäftsführung im Rahmen des § 11,
e) Zustimmung zu Veröffentlichungen über die Arbeit der Gesellschaft,
f) Zustimmung zur Bildung von Arbeitskreisen.
(6) Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, aber mindestens dreimal jährlich abzuhalten. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem seiner Stellvertreter einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vierzehn Tage. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn drei Vorstandsmitglieder es beantragen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(8) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.
§ 10
Geschäftsführung
Die laufenden Geschäfte werden vom Vorstand geführt. Der Vorstand kann ein oder mehrere seiner Mitglieder mit der Geschäftsführung nach Weisung des Vorstandes beauftragen.
§ 11
Niederschriften
Über die Sitzungen und die darin gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter und durch den Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12
Kassen- und Rechnungswesen
(1) Die Kassenführung und Vermögensverwaltung obliegt dem Schatzmeister des Vereins.
(2) Sie wird alljährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassen- und Rechnungsprüfer geprüft.
§ 13
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen, die mit einer Frist von 21 Tagen unter Bekanntgabe dieser Tagesordnung einzuberufen ist.
(2) Dem Auflösungsbeschluss müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
(3) Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Land Mecklenburg-Vorpommern, das es unmittelbar und ausschließlich nach § 2 Abs. 2 für kulturfördernde Zwecke im Landesteil Vorpommern zu verwenden hat.
(4) Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand im Mitgliederverhältnis ist Greifswald.